Ausgewählte Informationen
aus den Bereichen Recht & Steuern


Newsletter 09 / 04
Wir, die Rechtsanwaltskanzlei Klumpe Rechtsanwälte bieten Ihnen monatlich unseren Newsletter mit ausgewählten Informationen aus den Bereichen Recht & Steuern. Alle Inhalte und Themen stammen aus unserer täglichen Beratungspraxis und sind insofern auch für Sie von großer Bedeutung. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung.

Unsere Themen

Kurzmeldungen
  • Anlegerschutz
  • Der Verbraucherschutz im Versandhandel
  • Dresdner Modrow-Käufe aus dem Jahr 1996

    Thema des Monats
  • Verkauf von "NPL's" und Bankgeheimnis

    Rechtsprechungsübersicht
  • Das Provisionsabgabeverbot ist kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB
  • Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber dem Anleger bei unrichtiger Prospektprüfung
  • Keine generelle Beschränkung von Ansprüchen still beteiligter Anleger durch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
  • Haftung eines Wertgutachters gegenüber einer unbekannten Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger als Dritte


    Im Fokus
  • Anlegerschutzverbesserungsgesetz - Anmerkungen zum Diskussionsentwurf der Verordnung für Verkaufsprospekte
  • Praxistipps für Vermittler
  • Die Rechtsprechung zur Raumtemperatur in Arbeitsräumen und ihre Folgen für die Immobilienpraxis



  •    KURZMELDUNGEN

  • Anlegerschutz: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24.09.2004 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung des Anlegerschutzes gebilligt. Das Gesetz schreibt u.a. die Prospektpflicht für geschlossene Fonds vor. Diese soll zum 01.07.2005 in Kraft treten. Schon der Versuch des Insiderhandels wird außerdem strafbar.

  • Der Verbraucherschutz im Versandhandel soll eingeschränkt werden: Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung kann ein Verbraucher, der Waren mit einem Wert von mehr als EUR 40,00 bestellt hat, diese bei Nichtgefallen kostenfrei an das Versandhandelsunternehmen zurücksenden. Wegen erheblichen Missbrauchs soll diese Bestimmung aufgehoben werden. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss angerufen.

  • Dresdner Modrow-Käufe aus dem Jahr 1996 sind wirksam. Dies entschied der BGH in einer Musterklage durch Urteil vom 17.09.2004 (V ZR 339/03). Die Stadt Dresden hatte verschiedene Grundstücke in der Nachwendezeit weit unter Verkehrswert veräußert. Der BGH sah das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit trotzdem nicht als verwirklicht an, sondern meinte, dass diese Praxis nicht zu beanstanden ist. Sie führe vielmehr zu einer Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle aus der Vorwendezeit.

  •    THEMA DES MONATS

    Verkauf von "NPL's" und Bankgeheimnis
    (Autor: RA Wolfgang R.W. Arndt)

    Mitte September dieses Jahres hat die Wirtschaftspresse groß über den Verkauf von non performing loans durch die Hypo Real Estate an den amerikanischen Investor Lone Star berichtet. Das Volumen der Transaktion beläuft sich angeblich auf EUR 3,6 Mrd. (vgl. z.B. Financal Times Deutschland vom 17.09.2004).
    Der in Deutschland bisher größte Verkauf von Krediten, es soll sich um rund 4200 Immobiliendarlehen mit rund 1700 Kunden handeln (Immobilien-News vom 20.09.2004) fällt damit beinahe zeitlich zusammen mit einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 25.05.2004, die eines der vielfältigen Rechtsprobleme solcher Transaktionen beleuchtet (OLG Frankfurt vom 25.05.2004, 8 U 84/04 z.B. in BKR 2004, 330).
    ...

       RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT

    Das Provisionsabgabeverbot ist kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB
    (BGH Urteil vom 17.06.2004 III ZR 271/03)
    (Autor: RA Ulrich A. Nastold)

    In dieser Entscheidung ging es um folgenden Sachverhalt:

    Ein Versicherungsvermittler hatte seinem Kunden (Versicherungsnehmer) einen Teil der ihm gegenüber dem Versicherer zustehenden Provision ausbezahlt. Noch während der Stornohaftungszeit wurde der Vertrag Not leidend und der Versicherungsvermittler vom Versicherer mit einem Teil des Provisionsvorschusses rückbelastet. Er wollte nun seinerseits, soweit er Provision an den Kunden abgegeben hat, diesen Betrag anteilig zurück. Der Kunde berief sich auf die Nichtigkeit der zwischen ihm und dem Vermittler getroffenen "stillen Vereinbarung". Diese Vereinbarung sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
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    Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber dem Anleger bei unrichtiger Prospektprüfung
    (Autor: RA Achim Werner)

    Ein Wirtschaftsprüfer, der einen Kapitalanleger wegen Prüfung des Werbeprospekts als so genannter Garant aus Prospekthaftung Schadensersatz schuldet, kann auch aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter haften (Anspruchsgrundlagenkonkurrenz). Haftet ein Wirtschaftsprüfer sowohl als Garant aus Prospekthaftung als auch aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, so verjährt letzterer Anspruch nach den für die vertragliche Haftung des Wirtschaftsprüfers geltenden Regeln (bis zum 31.12.2003 § 51 a WPO, jetzt § 195 BGB).
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    Keine generelle Beschränkung von Ansprüchen still beteiligter Anleger durch die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
    (Autor: RA Achim Werner)

    Der Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts auf Einlagenrückgewähr unterliegt jedenfalls dann im Ergebnis keinen Beschränkungen nach den Grundsätzen über die fehlerhaften Gesellschaft, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts gleichzeitig verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege der Schadensersatz so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht beigetreten wäre.
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    Haftung eines Wertgutachters gegenüber einer unbekannten Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger als Dritte
    (Autor: Sven Wilhelmy)

    In seinem Urteil vom 20.April 2004 (X ZR 250/02) hat der BGH entschieden, dass eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger neben dem eigentlichen Besteller des Gutachtens einen Schadensersatzanspruch gegen einen Gutachter haben kann, der ein fehlerhaftes Wertgutachten erstellt hat, wenn dieser damit rechnen musste, dass sein Gutachten als Grundlage zur Erlangung von Krediten dienen sollte. In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Gutachter den Wert eines Grundstückes ermitteln. Hierbei setze er fälschlicherweise den Wert des Grundstückes wesentlich zu hoch an. Basierend auf diesem Gutachten wurde dann eine entsprechende viel zu hohe Grundschuld auf das Grundstück eingetragen. Die Grundschuld sollte eine Anleihe in Form von Obligationsscheinen in gleicher Höhe sichern, welche von privaten Kapitalanlegern erworben werden. Nachdem über das Vermögen des Vertreibers der Obligationsscheine sowie des Grundstückseigentümers das Konkursverfahren eröffnet wurde, machte der Kläger Ansprüche gegen den Gutachter geltend.
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       IM FOKUS

    Anlegerschutzverbesserungsgesetz - Anmerkungen zum Diskussionsentwurf der Verordnung für Verkaufsprospekte
    (Autor: Dipl.-Kfm Jürgen Müller)

    Mittlerweile kursiert in der Branche ein Diskussionsentwurf einer Verordnung gem. § 8 g Abs. 2 und 3 des Verkaufsprospektgesetzes. Bekanntlich soll diese Rechtsverordnung u.a. die Einzelheiten zu den erforderlichen Angaben
    • über die Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospektes insgesamt oder für bestimmte Angaben die Verantwortung übernehmen,
    • über den Emittenten der Vermögensanlage,
    • über die Geschäftsaussichten des Emittenten und über seine Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
    • regeln.
    Wer glaubt, der Verordnungsentwurf bringe mehr Klarheit hinsichtlich der erforderlichen Angaben als die gesetzliche Ermächtigung, die vorstehend in kurzen Zügen zusammengefasst wieder gegeben ist, sieht sich enttäuscht.
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    Praxistipps für Vermittler:
    (Autor: RA Ulrich A. Nastold)

    Beim sog. "Steuerschlussverkauf" oder "Countdown 2004" - wie Versicherer teilweise den Wegfall des Steuerprivilegs ab 2005 nach den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes bezeichnen - sollte jeder Vermittler von Lebensversicherungen seine Kunden darauf hinweisen, dass für die Steuerfreiheit der in 2004 abgeschlossenen Verträge der Zeitpunkt des Eingangs der ersten Prämie beim Versicherer maßgebend sein dürfte (nicht der Zeitpunkt der Zahlung). Dies gilt vorbehaltlich einer ggf. noch folgenden anders lautenden Klarstellung durch den Gesetzgeber.
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    Die Rechtsprechung zur Raumtemperatur in Arbeitsräumen und ihre Folgen für die Immobilienpraxis
    (Autor: Sven Wilhelmy)

    Wie bereits in den Kurzmeldungen unseres Newsletters 07/04 berichtet, hat das Landgericht Bielefeld mit seinem Urteil zur zulässigen Innentemperatur in einem Büro für Aufsehen gesorgt. So entschied das Landgericht, dass die Innentemperatur in einem Büro 26° C nicht überschreiten dürfe. Herrsche allerdings draußen eine Temperatur von mehr als 32° C, dann reiche es aus, dass die Innentemperatur 6° C niedriger sei. Zudem seien von Seiten des Bauträgers oder Eigentümers entsprechenden Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, um die obigen Vorgaben zu erfüllen. Das Landgericht lehnte sich bei seiner Entscheidung an bereits bestehender anderer obergerichtliche Rechtsprechung an.
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