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| THEMA DES MONATS | |||
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Anlegerschutzverbesserungsgesetz
(AnSVG) (Autor: RA Klumpe) Verbesserung des Anlegerschutzes ? oder Wie schützen wir uns vor dem Anleger ? oder ABM-Maßnahme für beratende Berufe ? Stand Für Aufregung auf dem so genannten "grauen Kapitalmarkt" sorgte in den letzten Monaten der Entwurf eines Gesetzes, den die Bundesregierung unter dem 21.04.2004 als "Anlegerschutzverbesserungsgesetz" vorgelegt hat. Der Branchendienst KMI (Beilage zu Nr. 27/04) hörte "alle Alarmglocken... in der Branche schrillen". DFI-Gerlachreport (Ausgabe Nr. 28/04) mutmaßte, dass "das Gesetz.... ein Signal" schafft, "das die grauen und schwarzen Schafe nutzen werden"; Direkter Anlegerschutz (19A/04) lässt RA. v. Goldbeck zu Worte kommen nach dessen Ansicht "nunmehr" ... "die Gelassenheit der Branche ... vermutlich ein Ende finden"..."dürfte". Zittelmann befürchtet in den Immobilien-News der Woche (18-04), dass bei der BaFin "ein Prüfungsstau entstehen wird"... "der zu unvertretbaren Verzögerungen bei der Immission von Angeboten führt und keine kalkulierte Planung mehr zulässt." Cash (Nr. 5/04, 5. Woche) titelte "Anlegerschutzgesetz - Muster ohne Wert ?" |
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| IM FOKUS | |||
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Immer wieder ein heißes Thema: "Buchauszug des Handelsvertreters" (Autor: RA Nastold) Nach § 87c Abs. 2 HGB kann ein Handelsvertreter einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte verlangen. Während bei laufendem Vertragsverhältnis die Forderung nach Erteilung des Buchauszuges nur selten erhoben wird, fordern Handelsvertreter nicht selten nach erfolgter Kündigung oder Beendigung des Vertreterverhältnisses einen solchen Buchauszug. Speziell für den Bereich des Versiche-rungsvertreterverhältnisses hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 2001 die einzelnen Bestandteile aufgelistet, denen ein Buchauszug zu entsprechen hat. Auch danach trat jedoch keine Ruhe ein und so beschäftigt das Thema "Buchauszug" auch weiterhin die Gerichte landauf und landab. Vor kurzem wurde eine Entscheidung des OLG Frankfurt publik, die schon im Jahr 2003 ergan-gen ist. Das besondere an dieser Entscheidung war der Umstand, dass der Versicherungsvertreter während der aktiven Vermittlungstätigkeit mit der EDV-Anlage des Versicherers vernetzt war und Zugriff auf alle Daten hatte, die ihm ein Buchauszug zu liefern hat. Der Versicherer stand deshalb auf dem Standpunkt, dem Versicherungsvertreter seien alle für die Provisionsermittlung maßgeblichen Daten bekannt gewesen. Sie seien Großteils in den Provisionsabrechnungen enthalten gewesen. Hätte der Versicherungsvertreter weitere Fragen gehabt, hätte er schon damals fragen können und sich im Übrigen auch aus der EDV-Anlage die Daten herunterladen können. ... Ein weiteres Spannungsfeld: Der Streit zwischen Vermieter und Mieter bei Flächenabweichungen (Autor: RA Nastold) Am Anfang steht meistens die Freude darüber, ein neues Zuhause gefunden zu haben und den Kampf mit nicht selten zig Mitbewerbern für sich entschieden zu haben. Diese Freude kann dann in dem ein oder anderen Fall schnell getrübt werden, wenn sich herausstellt, dass die angemietete Wohnung nicht den Erwartungen entspricht. Ursachen können verborgen gebliebene Mängel in bautechnischer Hinsicht, lärmende Nachbarn oder auch eine reduzierte Wohnfläche sein. Nicht selten müssen Streitigkeiten dann gerichtlich ausgefochten werden. In mehreren Entscheidungen aus jüngerer Zeit hatte sich sogar der Bundesgerichtshof mit den Fragen zu befassen, wann eine geringere als die im Mietvertrag stehende Fläche einen Mangel der Mietsache darstellt. Der Vermieter argumentiert dann meist, dass es sich bei den Mietangaben um eine ca.-Angabe handelt, dass der Mieter die Wohnung besichtigt habe und eben diese Wohnung zu eben dem zwischen den Parteien vereinbarten Mietzins haben wollte und dass er deshalb auch in keinster Weise beeinträchtigt sei. Der BGH hat in seinen Entscheidungen eine klare Abgrenzung getroffen, wann eine Minderfläche noch akzeptiert werden muss und wo das Maß des Tolerierbaren überschritten ist. "Weist eine gemietete Wohnung ein Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt." ... Haftung der Banken nach wie vor nicht in jedem Fall (Autor: RA Werner) In einer auf Kritik (Kulke, EWiR 2004, 481 f.) gestoßenen, am 18.11.2003 verkündeten Entscheidung, hat der 11. Senat des Bundesgerichtshofes (XI ZR 322/01) die Verantwortlichkeit der Banken, die eine Finanzierung im Rahmen eines Erwerbermodells übernommen haben entgegen der Auffassung des als Berufungsgericht eingeschalteten Oberlandesgerichts Frankfurt (WM 2002, 549 ff.) erneut sehr eng gesehen. Dies gilt zumindest insoweit, als nicht Fragen des Haustürwiderrufsgesetztes, weshalb zur weiteren Sachverhaltsklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, bzw. Fragen des Verbraucherkreditgesetzes entscheidend sind. ... Die Genehmigungsfrist nach dem Anlegerschutz- verbesserungsgesetz (Autor: RA Müller) In der Phase vor der Verabschiedung des Anlegerschutz- verbesserungsgesetzes durch den Deutschen Bundestag gab es die verschiedensten Vorschläge, wie zu verfahren ist, wenn die BaFin nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Genehmigung zum Vertrieb der prospektierten Kapitalanlage erteilt. Die Vorschläge reichten von einer Genehmigungsfiktion, welche durch bloßen Zeitablauf der Genehmigungsfrist eintreten sollte bis hin zu Konstruktionen, wonach ein Wirtschaftsprüfergutachten nach den S4-Standard des IDW eine Genehmigung durch das Bundesamt ersetzen sollte. ... |
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