Ausgewählte Informationen
aus den Bereichen Recht & Steuern


Newsletter 07 / 04
Wir, die Rechtsanwaltskanzlei Klumpe Rechtsanwälte bieten Ihnen monatlich unseren Newsletter mit ausgewählten Informationen aus den Bereichen Recht & Steuern. Alle Inhalte und Themen stammen aus unserer täglichen Beratungspraxis und sind insofern auch für Sie von großer Bedeutung. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung.

Unsere Themen

Kurzmeldungen
  • Alterseinkünftegesetz
  • Insolvenzsicherung
  • Raumtemperatur in Arbeitsräumen

    Thema des Monats
  • Anlegerschutzverbesserungsgesetz

    Rechtsprechungsübersicht
  • Angabepflicht der Höhe der Vertriebsprovision jedenfalls bei Überschreitung des Üblichen
  • Bei Anspruch auf vorzeitige Darlehensablösung ggfls. auch Anspruch
    auf Auswechslung der gestellten Sicherheit
  • Allgemein gehaltene Notarbestätigung über eine Vollmachtserteilung kann
    Ausfertigung der Vollmachtsurkunde nicht ersetzen

    Im Fokus
  • Immer wieder ein heißes Thema: "Buchauszug des Handelsvertreters"
  • Ein weiteres Spannungsfeld: Der Streit zwischen Vermieter und Mieter
    bei Flächenabweichungen
  • Haftung der Banken nach wie vor nur begrenzt
  • Die Genehmigungsfrist nach dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz



  •    KURZMELDUNGEN

  • Alterseinkünftegesetz abschließend genehmigt. Ab 1. Januar 2005 beginnt eine neue Zeitrechnung für die 3 Säulen der Altersvorsorge (gesetzlich, betrieblich, privat).

  • Insolvenzsicherung bei der Altersteilzeit noch weiter verbessert. § 8a ATG (Altersteilzeitgesetz) schreibt nun eine spezielle Insolvenzsicherung seit 01.07.2004 verbindlich vor.

  • Raumtemperatur in Arbeitsräumen - Das LG Bielefeld hat einen Vermieter verurteilt, zu gewährleisten, dass in den vermieteten Büroräumlichkeiten bei einer Außentemperatur von bis zu 32° C die Innentemperatur 26° C nicht übersteigt, bei höheren Temperaturen die Innentemperatur mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt. Sollte diese rechtlich stark umstrittene Rechtsprechung Schule machen, könnte sie für Vermieter fatale Folgen haben.

  •    THEMA DES MONATS

    Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG)
    (Autor: RA Klumpe)

    Verbesserung des Anlegerschutzes ?
    oder
    Wie schützen wir uns vor dem Anleger ?
    oder
    ABM-Maßnahme für beratende Berufe ?


    Stand
    Für Aufregung auf dem so genannten "grauen Kapitalmarkt" sorgte in den letzten Monaten der Entwurf eines Gesetzes, den die Bundesregierung unter dem 21.04.2004 als "Anlegerschutzverbesserungsgesetz" vorgelegt hat.

    Der Branchendienst KMI (Beilage zu Nr. 27/04) hörte "alle Alarmglocken... in der Branche schrillen". DFI-Gerlachreport (Ausgabe Nr. 28/04) mutmaßte, dass "das Gesetz.... ein Signal" schafft, "das die grauen und schwarzen Schafe nutzen werden"; Direkter Anlegerschutz (19A/04) lässt RA. v. Goldbeck zu Worte kommen nach dessen Ansicht "nunmehr" ... "die Gelassenheit der Branche ... vermutlich ein Ende finden"..."dürfte". Zittelmann befürchtet in den Immobilien-News der Woche (18-04), dass bei der BaFin "ein Prüfungsstau entstehen wird"... "der zu unvertretbaren Verzögerungen bei der Immission von Angeboten führt und keine kalkulierte Planung mehr zulässt." Cash (Nr. 5/04, 5. Woche) titelte "Anlegerschutzgesetz - Muster ohne Wert ?"


       RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT

    Angabepflicht der Höhe der Vertriebsprovision jedenfalls bei Überschreitung des Üblichen
    (BGH-Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02)

    1. Allein aus der Übernahme des Vertriebs einer Kapitalanlage ergibt sich keine Verantwortlichkeit für den Prospektinhalt nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne. Ggf. haftet der Vertreiber jedoch bei einer Pflichtverletzung als Anlageberater oder -vermittler bzw. unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsabschluss.

    2. Jedenfalls ab einer Größenordnung ab 15 % muss die Innenprovision beim Betrieb von Beteiligungen an einem geschlossenen Immobilienfonds offen gelegt werden. Angaben im Prospekt zur Innenprovision müssen unabhängig von der Höhe derselben zutreffend und nicht irreführend sein.
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    Bei Anspruch auf vorzeitige Darlehensablösung ggfls. auch Anspruch auf Auswechslung der gestellten Sicherheit
    (BGH-Urteil vom 03.02.2004, XI ZR 398/02)

    1. Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung eines belasteten Grundstückes eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, stattdessen auch die Zustimmung in einem bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der Sicherheitentausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist.

    2. Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt, wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, mit dem Sicherheitentausch verbundenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muss, etwa bei der Verwaltung und Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden.
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    Allgemein gehaltene Notarbestätigung über eine Vollmachts- erteilung kann Ausfertigung der Vollmachtsurkunde nicht ersetzen
    (BGH-Urteil vom 20.04.2004, XI ZR 171/03)

    1. Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171, 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint.

    2. Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstauskunft, eine Einzugsermächtigung sowie eine "Notarbestätigung" durch den Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungsvollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen nicht zu begründen.
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       IM FOKUS

    Immer wieder ein heißes Thema:
    "Buchauszug des Handelsvertreters"

    (Autor: RA Nastold)

    Nach § 87c Abs. 2 HGB kann ein Handelsvertreter einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte verlangen. Während bei laufendem Vertragsverhältnis die Forderung nach Erteilung des Buchauszuges nur selten erhoben wird, fordern Handelsvertreter nicht selten nach erfolgter Kündigung oder Beendigung des Vertreterverhältnisses einen solchen Buchauszug. Speziell für den Bereich des Versiche-rungsvertreterverhältnisses hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 2001 die einzelnen Bestandteile aufgelistet, denen ein Buchauszug zu entsprechen hat. Auch danach trat jedoch keine Ruhe ein und so beschäftigt das Thema "Buchauszug" auch weiterhin die Gerichte landauf und landab. Vor kurzem wurde eine Entscheidung des OLG Frankfurt publik, die schon im Jahr 2003 ergan-gen ist. Das besondere an dieser Entscheidung war der Umstand, dass der Versicherungsvertreter während der aktiven Vermittlungstätigkeit mit der EDV-Anlage des Versicherers vernetzt war und Zugriff auf alle Daten hatte, die ihm ein Buchauszug zu liefern hat. Der Versicherer stand deshalb auf dem Standpunkt, dem Versicherungsvertreter seien alle für die Provisionsermittlung maßgeblichen Daten bekannt gewesen. Sie seien Großteils in den Provisionsabrechnungen enthalten gewesen. Hätte der Versicherungsvertreter weitere Fragen gehabt, hätte er schon damals fragen können und sich im Übrigen auch aus der EDV-Anlage die Daten herunterladen können.
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    Ein weiteres Spannungsfeld: Der Streit zwischen Vermieter und Mieter bei Flächenabweichungen
    (Autor: RA Nastold)

    Am Anfang steht meistens die Freude darüber, ein neues Zuhause gefunden zu haben und den Kampf mit nicht selten zig Mitbewerbern für sich entschieden zu haben. Diese Freude kann dann in dem ein oder anderen Fall schnell getrübt werden, wenn sich herausstellt, dass die angemietete Wohnung nicht den Erwartungen entspricht. Ursachen können verborgen gebliebene Mängel in bautechnischer Hinsicht, lärmende Nachbarn oder auch eine reduzierte Wohnfläche sein. Nicht selten müssen Streitigkeiten dann gerichtlich ausgefochten werden. In mehreren Entscheidungen aus jüngerer Zeit hatte sich sogar der Bundesgerichtshof mit den Fragen zu befassen, wann eine geringere als die im Mietvertrag stehende Fläche einen Mangel der Mietsache darstellt. Der Vermieter argumentiert dann meist, dass es sich bei den Mietangaben um eine ca.-Angabe handelt, dass der Mieter die Wohnung besichtigt habe und eben diese Wohnung zu eben dem zwischen den Parteien vereinbarten Mietzins haben wollte und dass er deshalb auch in keinster Weise beeinträchtigt sei. Der BGH hat in seinen Entscheidungen eine klare Abgrenzung getroffen, wann eine Minderfläche noch akzeptiert werden muss und wo das Maß des Tolerierbaren überschritten ist. "Weist eine gemietete Wohnung ein Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt."
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    Haftung der Banken nach wie vor nicht in jedem Fall
    (Autor: RA Werner)

    In einer auf Kritik (Kulke, EWiR 2004, 481 f.) gestoßenen, am 18.11.2003 verkündeten Entscheidung, hat der 11. Senat des Bundesgerichtshofes (XI ZR 322/01) die Verantwortlichkeit der Banken, die eine Finanzierung im Rahmen eines Erwerbermodells übernommen haben entgegen der Auffassung des als Berufungsgericht eingeschalteten Oberlandesgerichts Frankfurt (WM 2002, 549 ff.) erneut sehr eng gesehen. Dies gilt zumindest insoweit, als nicht Fragen des Haustürwiderrufsgesetztes, weshalb zur weiteren Sachverhaltsklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, bzw. Fragen des Verbraucherkreditgesetzes entscheidend sind.
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    Die Genehmigungsfrist nach dem Anlegerschutz- verbesserungsgesetz
    (Autor: RA Müller)

    In der Phase vor der Verabschiedung des Anlegerschutz- verbesserungsgesetzes durch den Deutschen Bundestag gab es die verschiedensten Vorschläge, wie zu verfahren ist, wenn die BaFin nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Genehmigung zum Vertrieb der prospektierten Kapitalanlage erteilt. Die Vorschläge reichten von einer Genehmigungsfiktion, welche durch bloßen Zeitablauf der Genehmigungsfrist eintreten sollte bis hin zu Konstruktionen, wonach ein Wirtschaftsprüfergutachten nach den S4-Standard des IDW eine Genehmigung durch das Bundesamt ersetzen sollte.
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