Ausgewählte Informationen
aus den Bereichen Recht & Steuern


Newsletter 11 / 04

Wir, die Rechtsanwaltskanzlei Klumpe Rechtsanwälte bieten Ihnen monatlich unseren Newsletter mit ausgewählten Informationen aus den Bereichen Recht & Steuern. Alle Inhalte und Themen stammen aus unserer täglichen Beratungspraxis und sind insofern auch für Sie von großer Bedeutung. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung.

Unsere Themen

  1. Kurzmeldungen
    1. Anlegerschutzverbesserungsgesetz verabschiedet
    2. Auf Verjährung zum Jahresende achten!
    3. Vermieter aufgepasst
    4. 31.12.2004 zum Dritten!

  2. Thema des Monats
    1. Fristwahrung bei der Betriebskostenabrechnung

  3. Rechtsprechungsübersicht
    1. Buchauszug ist kein Selbstzweck
    2. Gelten für Unternehmer andere Regeln beim privaten Verkauf von gebrauchten PKW?
    3. Zum Problem des Abwerbeversuchs eines Headhunters am Arbeitsplatz des begehrten Mitarbeiters

  4. Im Fokus
    1. Wissenswertes zum Thema „Mietsicherheit“
    2. „Anlegerschutzverbesserungsgesetz“


Kurzmeldungen
  1. Anlegerschutzverbesserungsgesetz verabschiedet
    Am 29.10.2004 wurde das Anlegerschutzverbesserungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sind eine Reihe von Vorschriften am 30.10.2004 in Kraft getreten. Die übrigen Regelungen treten am 01.07.2005 in Kraft. Wir werden in einer der nächsten Ausgaben des Newsletter noch einmal ausführlich darauf zurückkommen (vgl. aber auch den heutigen Beitrag „Im Fokus“).

  2. Auf Verjährung zum Jahresende achten!
    Bis zum Jahresende verbleiben noch rund vier Wochen. Dem 31.12.2004 kommt in diesem Jahr wegen der Verjährungsfrage besondere Bedeutung zu. Ansprüche, für die früher eine 30-jährige Verjährungsfrist maßgeblich war, verjähren nunmehr in drei Jahren. Die neue 3-Jahresfrist begann für Ansprüche, für die vormals eine längere Verjährungsfrist galt, am 01.01.2002 zu laufen. Deshalb kann sie zum ersten Mal zum 31.12.2004 ablaufen.

  3. Vermieter aufgepasst:
    Der 31.12.2004 ist für Vermieter, die noch keine Nebenkostenabrechnung erstellt haben, ebenfalls eine wichtige zu beachtende Frist (vgl. hierzu auch unser Thema des Monats).

  4. 31.12.2004 zum Dritten!
    Mit Ablauf des 31.12.2004 werden die Steuervergünstigungen für neu abgeschlossene Kapital-Lebensversicherungen grundsätzlich gestrichen.

  5. Beteiligung einer vermögensverwaltenden Obergesellschaft an einer gewerblich tätigen Untergesellschaft führt nicht zur Abfärbung. Die Obergesellschaft erzielt vielmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BFH Urt. v. 06.10.2004 IX R 53/01 und BFH Beschl. v. 06.11.2003 IV ER-S-3/03).


Thema des Monats

Fristwahrung bei der Betriebskostenabrechnung

(Autor: RA Ulrich A. Nastold )

Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB muss ein Vermieter seinem Mieter spätestens innerhalb von 12 Monaten, nachdem ein Abrechnungszeitraum vorüber ist, die Nebenkostenabrechnung vorlegen (sofern - wie heute allgemein üblich - die Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden und hierfür keine Pauschale vereinbart wird, sondern monatliche Vorauszahlungen).

Der BGH hatte ganz aktuell über einen Fall zu entscheiden, bei dem vor Ablauf der 12-Monatsfrist Rechnung gelegt wurde, allerdings mit einem fehlerhaften Umlageschlüssel. Erst nach Ablauf der 12-Monatsfrist war der Umlageschlüssel korrigiert worden. Nach erfolgter Korrektur war die Nachforderung gegenüber dem Mieter noch höher ausgefallen. Der Mieter meinte, nicht zahlen zu müssen, da die korrekte Abrechnung erst nach Ablauf des 12-Monatszeitraums vorgelegt worden ist.

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Rechtssprechungsübersicht

Buchauszug ist kein Selbstzweck

(Autor: RA Ulrich A. Nastold )

Das OLG Köln hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Unternehmen den Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges im Rahmen eines Anerkenntnisurteils anerkannt hat. Anschließend wurde ein Buchauszug gefertigt und vom Handelsvertreter als nicht vollständig beanstandet. Es fehlten unstreitig einige Angaben im Buchauszug, zu denen sich das Unternehmen zuvor verpflichtet hatte.



Gelten für Unternehmer andere Regeln beim privaten Verkauf von gebrauchten PKW?

- oder -

Verkauf eines gebrauchten PKW als Verbrauchsgüterkauf
(AG Homburg vom 14.11.2003 (2 C 182/03 /17))

(Autor: RA Dipl.-Kfm. Jürgen Müller )

Das Amtsgericht Bad Homburg hat entschieden, dass eine Zahnärztin, die einen gebrauchten PKW an einen Privatmann verkauft, nicht als Unternehmerin im Sinne von § 474 I BGB handelt, da dies keinen Fall eines Verbrauchsgüterkaufs darstelle.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf verkauft ein Unternehmer an einen Privaten. Der Unterschied zum Verkauf zwischen zwei Privatleuten ist, dass für den Unternehmer beim Verbrauchsgüterkauf strengere Regeln gelten. Er darf beispielsweise nicht die Gewährleistung vertraglich ausschließen, was bei einem Verkauf zwischen Privaten möglich ist.



Zum Problem des Abwerbeversuchs eines Headhunters am Arbeitsplatz des begehrten Mitarbeiters
(BGH-Urteil v. 04.03.2004 I ZR 221/01)

(Autor: RA Ulrich A. Nastold )

Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind gute, qualifizierte und vielleicht sogar besonders spezialisierte Mitarbeiter gesucht. Unternehmen schalten nicht selten Personalberater (Headhunter) ein, um eine freie Stelle zu besetzen. Der BGH hatte im vorliegenden Fall über die Frage zu befinden, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Arbeitnehmer von einem Personalberater am Arbeitsplatz angerufen wird. Der BGH wertete den Fall insbesondere aufgrund wettbewerbsrechtlicher Aspekte. Danach ist das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Es ist nur dann sittenwidrig, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen. Da Anrufe am Arbeitsplatz vor allem auch die Interessen des derzeitigen Arbeitgebers des Umworbenen tangieren, stellt sich die Frage, ob und wann sich ein Arbeitgeber gegen einen von ihm als lästig empfundenen Anruf widersetzen kann.



Im Fokus

Wissenswertes zum Thema „Mietsicherheit“

(Autor: RA Ulrich A. Nastold )

Es ist heute „gängige Praxis“, dass bei Vermietung von Wohn- oder Gewerberäumen vom Mieter für die Erfüllung seiner Vertragspflichten eine Mietsicherheit verlangt wird. Die Leistung einer solchen Sicherheit muss vertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden und hierbei werden immer wieder Fehler mit teils erheblichen Konsequenzen gemacht. Für den Vermieter von Wohnraum grenzt beispielsweise § 551 BGB die rechtlichen Möglichkeiten für die Forderung einer Mietsicherheit ein.

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„Anlegerschutzverbesserungsgesetz“

(Autor: RA Dipl.-Kfm. Jürgen Müller )

Nach dem das AnSVG im Bundesgesetzblatt vom 28.10.2004 bekannt gemacht wurde, liegen nun erste Berichte über eine Anhörung vor, die bereits im September 2004 im BMF zum Entwurf der Rechtsverordnung, die nach § 8 g Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz erlassen werden soll, stattgefunden hat.

Bereits in unserem Newsletter 9/2004 hatten wir über einen uns bekannt gewordenen Vorentwurf der Verordnung kritisch berichtet. Die jetzige Anhörung im BMF hat nur hinsichtlich weniger Kritikpunkte zu einer „Entwarnung“ geführt.

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