Buchauszug ist kein Selbstzweck
(Autor: RA Ulrich A. Nastold )
Das OLG Köln hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Unternehmen den Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges im Rahmen eines Anerkenntnisurteils anerkannt hat. Anschließend wurde ein Buchauszug gefertigt und vom Handelsvertreter als nicht vollständig beanstandet. Es fehlten unstreitig einige Angaben im Buchauszug, zu denen sich das Unternehmen zuvor verpflichtet hatte.
Gelten für Unternehmer andere Regeln beim privaten Verkauf von gebrauchten PKW?
- oder -
Verkauf eines gebrauchten PKW als Verbrauchsgüterkauf (AG Homburg vom 14.11.2003 (2 C 182/03 /17))
(Autor: RA Dipl.-Kfm. Jürgen Müller )
Das Amtsgericht Bad Homburg hat entschieden, dass eine Zahnärztin, die einen gebrauchten PKW an einen Privatmann verkauft, nicht als Unternehmerin im Sinne von § 474 I BGB handelt, da dies keinen Fall eines Verbrauchsgüterkaufs darstelle.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf verkauft ein Unternehmer an einen Privaten. Der Unterschied zum Verkauf zwischen zwei Privatleuten ist, dass für den Unternehmer beim Verbrauchsgüterkauf strengere Regeln gelten. Er darf beispielsweise nicht die Gewährleistung vertraglich ausschließen, was bei einem Verkauf zwischen Privaten möglich ist.
Zum Problem des Abwerbeversuchs eines Headhunters am Arbeitsplatz des begehrten Mitarbeiters
(BGH-Urteil v. 04.03.2004 I ZR 221/01)
(Autor: RA Ulrich A. Nastold )
Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind gute, qualifizierte und vielleicht sogar besonders spezialisierte Mitarbeiter gesucht. Unternehmen schalten nicht selten Personalberater (Headhunter) ein, um eine freie Stelle zu besetzen. Der BGH hatte im vorliegenden Fall über die Frage zu befinden, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Arbeitnehmer von einem Personalberater am Arbeitsplatz angerufen wird. Der BGH wertete den Fall insbesondere aufgrund wettbewerbsrechtlicher Aspekte. Danach ist das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Es ist nur dann sittenwidrig, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen. Da Anrufe am Arbeitsplatz vor allem auch die Interessen des derzeitigen Arbeitgebers des Umworbenen tangieren, stellt sich die Frage, ob und wann sich ein Arbeitgeber gegen einen von ihm als lästig empfundenen Anruf widersetzen kann.
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