Ausgewählte Informationen
aus den Bereichen Recht & Steuern


Newsletter 08 / 04
Wir, die Rechtsanwaltskanzlei Klumpe Rechtsanwälte bieten Ihnen monatlich unseren Newsletter mit ausgewählten Informationen aus den Bereichen Recht & Steuern. Alle Inhalte und Themen stammen aus unserer täglichen Beratungspraxis und sind insofern auch für Sie von großer Bedeutung. Profitieren auch Sie von unserer Erfahrung.

Unsere Themen

Kurzmeldungen
  • Rechtsauskünfte der Finanzämter für Film- und Fernsehfonds
  • Geschäfte mit Investmentfondsanteilen sind keine Börsentermingeschäfte

    Thema des Monats
  • Finanzierter Fondsbeitritt - Urteile des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.06.2004

    Rechtsprechungsübersicht
  • Finanzierter Fondsbeitritt - Die Urteile des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.06.2004 im Wortlaut

    Im Fokus
  • Beratungspflicht beim Vertrieb von US-Lebensversicherungsfonds
  • Ein wichtiges Verjährungsdatum
  • Anlegerschutzverbesserungsgesetz
  • Grundsätze zur unverlangten E-Mail Werbung



  •    KURZMELDUNGEN

  • Rechtsauskünfte der Finanzämter für Film- und Fernsehfonds - Bereits Ende 2003 hat das Bayrische Finanzministerium einen Erlass veröffentlicht, wonach generell keine verbindlichen Auskünfte zu Film- und Fernsehfonds erteilt werden. Jetzt wurde hierzu ergänzt, dass auch keine unverbindlichen Auskünfte (sogenannte Rechtsauskünfte) zu Film- und Fernsehfonds erteilt werden. Dies gelte auch für bereits beim Finanzamt vorliegende aber noch nicht beantwortete Anfragen.

  • Geschäfte mit Investmentfondsanteilen sind keine Börsentermingeschäfte - Wer sich an einer Kapitalanlagegesellschaft beteiligt, die für ein Sondervermögen Börsentermingeschäfte abschließt, kann sich nicht darauf berufen, die Anlage sei für ihn unverbindlich gewesen (vgl. BGH Urteil vom 13.07.2004, XI ZR 132/03).

  •    THEMA DES MONATS

    Finanzierter Fondsbeitritt - Urteile des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.06.2004
    (Autor: RA Wolfgang R.W. Arndt)

    Wenn gleich es schon einige Wochen her ist, dass die insgesamt 6 Urteile des 2. Zivilsenats vom 14.06.2004 betreffend die jeweils finanzierte Beteiligung, oder nach dem Sprachgebrauch des BGH, der finanzierte Erwerb von Anteilen an einem Immobilienfonds, zunächst im Internet, dann auch in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht worden sind (vgl. Bundesgerichtshof und BGH WM 2004, S. 1518 ff, 1521 ff, 1527 ff, 1536 ff) hat sich die "Aufregung" sowohl bei Anlegern, Initiatoren von geschlossenen Fonds als auch insbesondere den Banken und auch in der juristischen Literatur noch nicht ganz gelegt.

    Ausdruck dieser Aufregung sind z.B. die Veröffentlichung von Rechtsanwalt Edelmann, Stuttgart (der durch entsprechend "bankenfreundliche" Stellungnahmen in den letzten Monaten ständig hervorgetreten ist) in Betriebsberater 2004, S. 1648 f vom 02.08.2004 sowie - ungewöhnlich genug - der Rechtfertigungsversuch der bisherigen anders lautenden Rechtssprechung des 11. Zivilsenats gegenüber den Ansichten des 2. Zivilsenats durch ein Mitglied eben dieses 11. Zivilsenats, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeorth in WM 2004, S. 155 ff vom 31.07.2004.

    Wie kam es zu den Entscheidungen des 2. Zivilsenats und worin liegen ihre Besonderheiten?
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       RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT

    Finanzierter Fondsbeitritt - Die Urteile des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.06.2004 im Wortlaut
    (BGH-Urteile vom 14.06.2004)

    Der 2. Zivilsenat des Gerichtshofes hat in 6 Entscheidungen vom 14.06.2004 grundlegende Leitsätze zum finanzierten Fondsbeitritt formuliert. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidungen nachfolgend die Leitsätze im Wortlaut:

    1. Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte Treuhändervollmacht ist gem. § 134 BGB i.V.m. Art 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser Mangel nach §§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht geheilt werden kann, bleibt offen.

    2. Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gem. § 6 VerbrKrG nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds gem. § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, dass sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedient haben.

    3. Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG aus- geschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anleger dem Fonds beitrat.

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       IM FOKUS

    Beratungspflicht beim Vertrieb von US-Lebensversicherungsfonds
    (Autor: RA Ulrich A. Nastold)

    Die Konzeption von geschlossenen Fondsbeteiligungen dient längst nicht mehr nur dazu, Investorengelder für Immobilienbeteiligungen, Schiffsbeteiligungen, Windkrafträder oder zu Filmproduktion einzusammeln. Seit längerem sind beispielsweise auch Privat Equity-Fonds und Geschlossene Lebensversicherungsfonds immer beliebter. Dunkle Wolken sind nun über den Vertriebshimmel von Fonds gezogen, die in US-Risiko-Lebensversicherungen investieren. Schon seit einigen Monaten wurde heftig darüber diskutiert, ob solche Fonds vermögensverwaltend tätig sind oder als gewerb-liche Fonds anzusehen sind. Die unterschiedlichen steuerlichen Folgen sind enorm. Es geht hierbei um die Frage, ob nur Zinsen aus den Sparanteilen als Überschuss-Einkünfte zu versteuern sind oder die Erträge aus den Risiko-Lebensversicherungen selbst.
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    Ein wichtiges Verjährungsdatum
    (Autor: RA Dipl.-Kfm. Jürgen Müller)

    Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungs- gesetz hat zum Teil erhebliche Verkürzungen der Verjährungsfristen zur Folge. So verjähren jetzt zahlreiche Ansprüche, die bisher der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterlagen innerhalb der neuen Regelverjährungsfrist von 3 Jahren.

    Ein einschneidendes Datum ist der 31.12.2004. Um 24 Uhr verjähren an diesem Tag zahlreiche Ansprüche aus den verschiedensten Rechtsgebieten, so unter anderem auch Ansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, namentlich solche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind und somit nach der alten Regelung noch der 30-jährigen Verjährungsfrist unterlagen.
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    Anlegerschutzverbesserungsgesetz
    (Autor: RA Dipl.-Kfm. Jürgen Müller)

    Aus den gern zitierten "gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen" verlautet, dass der erste (vertrauliche) Entwurf einer Verordnung gem. § 8 g Abs. 2 und 3 Verkaufsprospektgesetz vorliegt. Diese Verordnung soll "die zum Schutz des Publikums erforderlichen Vorschriften über die Sprache, den Inhalt und den Aufbau des Verkaufsprospektes" enthalten, unter anderem Angaben über die Verantwortlichen für den Prospektinhalt, die Beschreibung der angebotenen Vermögensanlagen, Angaben über die Beteiligungsgesellschaft, den Emittenten der Vermögensanlage und die "Geschäftsaussichten des Emittenten".
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    Grundsätze zur unverlangten E-Mail Werbung
    (Autor: Sven Wilhelmy)

    In seinem Urteil vom 11. März 2003 hat der BGH (I ZR 81/01) zum ersten Mal Stellung zur E-Mail Werbung gegenüber Gewerbetreibenden genommen. Gegenstand ist die Problematik der unverlangten E-Mail Werbung zu Werbezwecken. Hiernach verstößt, die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail Werbung zu erhalten. Die Werbung gegenüber Gewerbetreibenden ist auch dann zulässig, wenn konkrete tatsächliche Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermuten lassen.
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