 |
|
Sehr verehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,
nach mehreren Jahren „Kick-Back-Rechtsprechung“ sollte man meinen, dass sich die Rechtsprechungsgrundsätze so verfestigt haben, dass das Führen von Prozessen vermeidbar bleibt oder Verfahren zumindest nicht durchentschieden werden müssen. Das Gegenteil scheint jedoch der Fall zu sein und ein Pingpong-Spiel ist nichts dagegen. Trotz Grundsatzaussagen durch den BGH und trotz zahlreicher Entscheidungen auch von Obergerichten, die die Argumentation der Bankenvertreter zurückweisen, werden immer wieder dieselben Argumente vorgebracht (keine Pflichtverletzung, der Hinweis auf Provisionszahlungen im Prospekt sei ausreichend, kein Verschulden, Schadensminderungspflicht des Anlegers, Vorteilsausgleichung usw.). So stellen wir Ihnen auch in diesem Newsletter zwei Entscheidungen verschiedener Senate des OLG Frankfurt vor, die sich mit all diesen Einwendungen auseinandergesetzt haben und sie als nicht stichhaltig entkräftet haben. Dies tat inzwischen auch das höchste deutsche Gericht. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde der Commerzbank AG zurück und verneinte eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der deshalb vorliegen sollte, weil freie Finanzdienstleister anders behandelt werden als Banken. Mit dieser Entscheidung beginnen wir unseren heutigen Rechtsprechungsspiegel.
Und auch für geschlossene Fondsbeteiligungen rührt mancher Prominente die Werbetrommel. Z.B. hatte sich ein ehemaliger Bundesminister und emeritierter Lehrstuhlinhaber u.a. für Finanzrecht in einer Werbebroschüre zu Wort gemeldet und mitteilen lassen, er habe „durchgehende Qualitätssicherung für jeden Anleger“ geschafft. Er sei auch „beeindruckt von der Beachtung aller denkbaren Anlegerschutzregelungen“. Diese Aussagen könnten ihm jetzt zum Verhängnis werden, wie der BGH in einer recht aktuellen Entscheidung feststellte. Näheres dazu lesen Sie im Rechtsprechungsspiegel dieser Newsletter-Ausgabe.
Für Versicherungsvermittler und Bausparkassenvertreter nicht minder wichtig ist ein jüngeres Urteil des Landgerichts München I, in dem es um die Frage geht, welche Grundsätze Versicherungsgesellschaften bei AVAD-Meldungen zu beachten haben.
Wird eine Gesellschaft insolvent, wird nicht selten versucht, durch eine Auffanggesellschaft oder neu gegründete Gesellschaft das alte Geschäft „unter neuer Flagge“ wiederzubeleben. Kundendaten sind dabei ein gewichtiges Pfund. Der BGH hatte darüber zu befinden, ob ein Kundenstamm, den ein neu gegründetes Unternehmen vom Insolvenzverwalter der insolventen Firma kauft, Alt-Kunden des neuen Unternehmens sind oder Neu-Kunden. Diese Frage spielte deshalb eine Rolle, weil ein Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch auch unter Berücksichtigung des Alt-Kundenstammes eingefordert hatte. Der BGH bestätigte diese Sichtweise.
Auch wir können es leider nicht verhindern, wenn ein anderer versucht, mit Ihnen Pingpong zu spielen. Wir können Ihnen aber das Rüstzeug dafür liefern, dass Sie in juristischen Auseinandersetzungen gute Schmetterbälle schlagen können. Sie wissen ja: Wir sind gerne auch für Sie da!
Ihre Fachkanzlei im Kapitalanlage- und Immobilienbereich
|